Mikrojuristik

Die Vertragsarten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und Handelsgesetzbuches (HGB) gehören zur ökonomischen Mikrojuristik. HK,S.12+13
Zum belanglosen Geldrecht zählt HK die §§ 244 – 248 BGB, welche das Wirtschaftsleben bestimmen und damit maßgeblich für die Geldnachfrage verantwortlich sind. HK,S.13

Querverweise

Geldparagraphen