EG-Vertrag Artikel 106
(1) Die EZB hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Banknoten innerhalb der Gemeinschaft zu genehmigen. Die EZB und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe von Banknoten berechtigt. Die von der EZB und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Gemeinschaft als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
Kommentare
Thywissen sieht „… zwischen Banknoten und Giralgeld keinen wesentlichen Unterschied mehr“. HK,S.86,Fn9