Recht

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Das Recht ist eine Form von sozialen Normen. Die Besonderheit des Rechts gegenüber den sozialen Normen, ist die Technik deren Durchsetzung. Die Durchsetzung der Normen ist in geregelten Verfahren eigens dafür geschaffener Organe (Institutionen) erzwingbar. Die fehlende Erzwingbarkeit von Recht (z.B. im Völkerrecht oder Familienrecht) erhärtet diese These dahingehend, daß es sich in den Fällen der fehlenden Erzwingbarkeit noch nicht im vollen Sinne von Recht handelt.
Rechtssicherheit heißt Vorhersehbar- und Berechenbarkeit sozialer Gebote, deren gleichmäßige Anwendung aufgrund eindeutiger Gesetze durch die Gerichte und deren zwangsweisen Durchsetzung. Erst diese Gewißheit bewirkt die Möglichkeit zu Handlungsweisen, die für das Zusammenleben riskant aber erforderlich sind (Waren- und Kreditverkauf, Überlassung zur Miete, Arbeitsrechtsverhältnisse).
Die Durchsetzung des Rechtes erfolgt nicht willkürlich wie z.B. die inoffiziellen Sanktionen einer Gruppe bei der Verletzung von Gruppennormen, sondern die streitenden Parteien unterliegen einem unabhängigen, neutralen nur dem Gesetz verpflichteten Richter, die Feststellung des Sachverhaltes erfolgt in einem geordneten Verfahren (Beweisverfahren), die Beteiligten haben ein Recht auf Anhörung und Stellungnahme, das Verfahren ist öffentlich, die Entscheidungen des Richters müssen schriftlich begründet werden, sie können durch höhere Instanzen überprüft werden und im Strafverfahren besteht der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten).
Die Organe der Rechtdurchsetzung sind die Gerichte, sie fällen die letzte Entscheidung in Rechtssachen. Aber auch Verwaltungsbehörden sind Organe der Rechtsdurchsetzung, nämlich der Verwaltungsgesetze.
Die Inhalte des Rechts sind im kontinentaleuropäischen Raum überwiegend schriftlich in Form von Gesetzen fixiert. Wo dies nicht der Fall ist (wie etwa in weiten Teilen des Arbeitsrechts) bildet sich im Lauf der Zeit eine „gefestigte Rechtsprechung“ heraus.
Das „formelle Recht“ regelt die Verfahren der Rechtsdurchsetzung, das „materielle Recht“ ist eine generalisierte Interessenabwägung zwischen den Parteien, die der richterlichen Entscheidung zugrunde liegen muß (zB Mietrecht, Baurecht).
Die elementarste Funktion des Rechts ist die Sicherung des inneren, gesellschaftlichen Friedens, da es die gewaltsame Austragung von Konflikten verbietet.

Rechtsverhältnisse

„Rechtsverhältnisse sind nicht aus sich selbst heraus zu begreifen. Sie spiegeln die materiellen Lebensverhältnisse wieder, welche wiederum durch die ökonomischen Verhältnisse bestimmt werden.“ DHM, S. 44

Pateilichkeit des Rechts

„Es gibt kein überparteiliches (klassenübergreifendes) Recht. Rechtsprechung ist immer parteilich (klassenbezogen), weil es den Interessen einer bestimmten Klasse dient.“ Lenin: Gegen den Boykott zit in DHM, S. 51

Natürliche Recht auf Freiheit und Würde

Das Grundprinzip des Naturrechts lautet: Jeder Mensch hat den gleichen Anspruch auf Freiheit und Würde. Im Gegensatz dazu steht das Machtprinzip der Parteilichkeit: die Gesellschaft ist in eine rechtlich ungebundene und unkontrollierte Herrschaftselite und die ihrem Belieben ausgelieferten Unterworfenen gespaltet.