Giralgeld

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„Giralgeld ist ein rechtliches Konstrukt, welches an keinerlei materieller Substanz mehr gebunden ist, sich aber in das Währungsecht einfügen muß.“ HK,S.15
„Giralgeld ist gemäß BGB § 364 Abs.1 eine andere als die geschuldete Leistung, sofern es der Gläubiger annimmt.“ Eckert, zit in HK,S.49

Leider nehmen die Mikrojuristen (wie z.B. Herr Kratzmann) flächendeckend an, daß eine ´geschuldete Leistung´ nur eine Geldmenge sein kann und kommen überhauptnicht auf die Idee, daß es auch noch andere Mengen oder Dienstleistungen realer Art geben kann, die man jemanden schuldet. Wenn der Fleischer dem Bäcker z.B. 25 g Wurst statt 50 Eurocent für das Brötchen gegeben hat, ist das Schuldverhältnis erloschen. Mehr sagt § 364 BGB nicht aus.

„Giralgeld ist nur auf der Grundlage einer bankenmäßigen Infrastruktur einschließlich der Kundenkonten ´Geld´. Wenn diese Strukturen vorhanden sind, dann ist Giralgeld auch richtiges Geld, welches den Umweg über BGB § 364 nicht mehr nötig hat.“ HK,S.49,Fn22

Da Herr Kratzmann nicht zwischen realer Menge und Eigenschaften unterscheiden kann, hat er auch Schwierigkeiten zwischen Geld und Geldwert zu differenzieren. Giralgeld ist heutzutage ein elektronischer Spannungszustand. Wenn sich die Gesellschaft einig ist, elektronische Spannungszustände als allgemein anerkannt Ware im Austausch anzunehmen, dann sind diese halt Geld. Elektronische Spannungszustände haben aber einen völlig anderen Produktwert als z.B. 1 Gramm Gold oder Silber.

„Giralgeld erfaßt die jederzeit fälligen Guthaben auf Giro- oder Kontokorrentkonten, die vornehmlich für Zahlungszwecke bestimmt sind.“ HK,S.58

Synonyme

Sichtgeld

Querverweise

Buchgeld