Wechsel

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historisches

3.000 vuZ bargeldlose Kontoführung

Hauptartikel

Ein Wechsel ist ein Stück Papier, auf dem der Aussteller eine Zahlungsanweisung vermerkt. Gemäß Wechselgesetz muß der Wechsel mindestens folgende Angaben beinhalten: a.) die bedingungslose Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu bezahlen, b.) den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener), c.) die Angabe der Verfallzeit, d.) die Angabe des Zahlungsortes, e.) den Namen dessen, an den gezahlt werden soll (Remittenten), f.) Tag und Ort der Ausstellung, g.) Unterschrift des Ausstellers.

Der Mindestinhalt eines Wechsels lautet demzufolge: „Zahlen Sie … (Bezogener) gegen diesen Wechsel am … (Verfallsdatum) in … (Zahlungsort) einen Betrag in Höhe von … (Wechselsumme) an … (Remittenten). … (Name und Unterschrift des Ausstellers).“

Der Ausstellung eines Wechsels muß ein kausales Rechtsgeschäft zugrunde liegen, meistens ein Kaufvertrag oder ein Darlehensvertrag. Während die Übertragung der Ware meistens sofort erfolgt, erfolgt die Übertragung des Geldes durch den Wechsel erst später (sog. Prolongation).
Da im Wechselgesetz zwischen „gezogenem Wechsel“ (Tratte) und „eigenem Wechsel“ (Solawechsel) unterschieden wird, wird durch die Ausstellung eines gezogenen Wechsels eine Dritte Person mit ins Spiel gebracht: der Bezogene soll zahlen. Warum eigentlich? Bei jedem normalen Rechtgeschäft (Kaufvertrag, Darlehen, Schenkung, …) gibt es immer nur 2 Vertragsparteien. Wieso soll ein Dritter zahlen, wenn Sie beim Bäcker Brötchen kaufen? Ist das das Tor zur Wechselreiterei. Beim „eigenen Wechsel“ gibt der Aussteller nur das Versprechen ab, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. (WechselG Artikel 75 Abs 2). Jeder weiß, was man im Haifischbecken von einem Versprechen halten kann.

Warenwechsel

Der Ausstellung eines Warenwechsels liegt eine Warenlieferung (also ein Kaufvertrag) zugrunde, damit ist ein Warenwechsel an ganz normaler Wechsel.

Handelswechsel

Ein Handelswechsel ist das Gleiche wie ein Warenwechsel und somit das Gleiche wie ein ganz normaler Wechsel.

Finanzierungswechsel

Finanzierungswechsel (auch Finanzwechsel oder Kreditwechsel) dienen ausschließlich der Geldbeschaffung. Finanzierungswechsel verstoßen gegen die Erfordernis eines kausalen Grundgeschäftes und man muß sich die Frage stellen: Wer stellt solche Wechsel aus und für was erhält der Empfänger Geld von wem? Auch sogenannte Reitwechsel gehören zu Finanzierungswechseln, die damit gegen die ´guten Sitten´ verstoßen und strafbar sind. (siehe auch Wechselreiterei)

Kommentierung

Da das Geld aufgrund der permanenten Austauschvorgänge W1 ⇔ G und G ⇔ W2, sowie in Form des G ⇔ W ⇔ G der Kaufleute, ständig zwischen den Teilnehmern des Wirtschaftsprozesses hin und her wandert (zirkuliert), wurde statt physischem Geld (Gold- oder Silbermünzen) Wechsel ausgegeben. Beispiel: A übergibt seine Ware W1 an B und bekommt von diesem statt der Geldmenge G einen sogenannten Wechsel: also W1 ⇔ Wechsel. A nimmt diesen Wechsel in dem Vertrauen darauf an, daß B (der Aussteller des Wechsels) im Besitz einer bestimmten Geldmenge G ist. Der Wechsel bescheinigt A nunmehr, daß er der neue Eigentümer der Geldmenge G ist. Wenn A diesen Wechsel bei der kontoführenden Bank des B vorlegt, zahlte diese das Geld von B an A aus, so daß der Vorgang W1 ⇔ G für A und B endgültig vollzogen und abgeschlossen ist. A kann den Wechsel aber auch an C weitergeben, wenn er bei diesem eine Warenmenge W3 kauft, also Wechsel ⇔ W3. Nunmehr ist C Eigentümer des Wechsels, könnte zur Bank des B gehen und sich das Geld auszahlen lassen. Er könnte aber auch von B eine Warenmenge W2 kaufen, also Wechsel ⇔ W2. Die Waren W1, W2 und W3 hätten komplett die Besitzer getauscht (gewechselt) und der Wechsel wäre zu seinem Ausgangspunkt B zurückgekehrt, ohne daß auch nur ein einziger Silberpfennig bewegt wurde. Mit dem Wechsel hat B quasi den Produktwert der Warenmenge W1 gesellschaftlich anerkannt (bescheinigt). Die Warenmengen W2 und W3 richten sich dann quasi nach dem Produktwert der Warenmenge W1, den der Wechsel nur bescheinigt. Natürlich kann der Austausch gegen Wechsel auf beliebig viele Wirtschaftsteilnehmer ausgedehnt werden, so daß der allgemeine Austausch Wi ⇔ Wechsel + Wechsel ⇔ Wk statt Wi ⇔ Geld + Geld ⇔ Wk lautet. Jedes Unternehmen kauft ständig Vorstufen seiner Produkte ein und verkauft diese nach einer entsprechenden Weiterverarbeitung wieder weiter. IE, 2013, nach KM: Das Kapital, Bd 3, S. 327ff
Natürlich hat der Wechsel nicht den Produktwert der Warenmenge W1 und auch nicht den Produktwert der Geldmenge G, sondern bescheinigt seinem Besitzer nur, daß er eine Warenmenge dieses Produktwertes weggegeben hat und den Wechsel gegen eine Geld- (oder auch Warenmenge) äquivalenten Produktwertes austauschen kann. Beispiel: A habe B 1 t Weizen geliefert und dafür von B einen Wechsel bekommen. Die 1 t Weizen hat vielleicht einen Produktwert von 1000 Arbeitsstunden. Das Stück Papier, das B dem A gibt, hat natürlich keine 1000 Stunden Arbeitszeit gekostet, aber auf ihm steht der Produktwert von W1 und bescheinigt dem Inhaber, daß er dafür Geld (oder Waren) mit einem Produktwert von 1.000 Arbeitsstunden in Empfang nehmen kann. Alternativ kann sich der Inhaber des Wechsels zu Lasten des Wechselausstellers auch eine bestimmte Menge Gold mit einem Produktwert iHv 1000 Stunden auszahlen lassen, was dann wieder dem direkten Austausch 1 t Weizen ⇔ 1 g Gold entsprechen würde. Natürlich standen auf den ersten Wechseln nicht die Produktwerte der Waren, weil diese Größe erst 2008 entdeckt wurde, sondern eine Anweisung zur Auszahlung einer bestimmten Geldmenge G, wobei die Kaufleute an die jeweiligen Währungseinheiten gebunden waren, z.B. 10 Gulden, 20 Pfd. Sterling, oder, oder, oder. 10 Gulden bestanden z.B. aus 60 g Gold die einen Produktwert von 60.000 Arbeitsstunden hatten, 20 Pfd Sterling bestanden aus 2 kg Silber die einen Produktwert von 200.000 Arbeitsstunden hatten, so daß der Wechsel mit der eigentlichen Geldmenge identifiziert wurde.

Historisches

Wechsel sind seit dem 12. Jh bekannt. (siehe auch 1339 Gezogener Wechsel in Pisa). Sie spielen im Zahlungsverkehr auch heute noch eine große Rolle. Vor allem die Banken verdienen ihr Geld mit dem Wechseldiskont.

Internationales Wechselrecht

Die Wechselgesetze sind international weitgehend gleichartig aufgebaut. In der Genfer Wechselrechtskonferenz von 1930 wurden die Wechselgesetze in den meisten Staaten des europäischen Kontinents, Japans und Südamerikas gleichlautend geregelt. Die USA und England sind dem Abkommen (veröffentlicht im RGBl 1933 II 377) nicht beigetreten. Das noch heute gültige deutsche Wechselgesetz beruht auf dem Genfer Abkommen und trat in D am 21.6.1933 in Kraft.